Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Schwalbetogo
§1 Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer
1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch verbindliche telefonische Bestellung zustande.
2. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Das Fahrzeug darf nur von dem im Mietvertrag angegebenen Mieter geführt werden. Soll es während der Mietzeit auch von anderen Personen geführt werden, müssen diese als weitere Nutzungsberechtigte dem Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages mitgeteilt und im Mietvertrag mit vollständigem Namen und Anschrift sowie Geburtsdatum aufgeführt werden. Sie müssen bei Fahrzeugübernahme anwesend sein und Führerschein und Personalausweis vorlegen. Das Mindestalter aller Fahrzeugführer beträgt 25 Jahre. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebene Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des Motorrollers abgibt, sodass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken. Eine Weitervermietung ist dem Mieter oder einem sonstigen Nutzungsberechtigten ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes.
§2 Allgemeines
1. Mit Unterschriftsleistung unter dem Mietvertrag erkennt der Mieter an, dass er das Fahrzeug mit vollständiger Ausrüstung einschließlich Werkzeug sowie ohne äußerlich erkennbare Beschädigungen übernommen hat, sofern nicht bei Übernahme etwaige Beschädigungen schriftlich dokumentiert wurden und dass er in die Bedienung des Fahrzeuges eingewiesen wurde.
2. Mit der Unterschrift erkennt der Mieter weiterhin an, dass ihm bei der Übergabe die Fahrzeugpapiere in Kopie sowie eine Bedienungsanleitung ausgehändigt worden sind. Diese sind nach Beendigung des Mietvertrages unaufgefordert zurückzugeben. Im Falle des Verlustes ist der Mieter verpflichtet, den zur Wiederbeschaffung erforderlichen Preis zu erstatten. Der Vermieter ist berechtigt, bei der Rückgabe für die Erstattung dieses Betrages eine Sicherheit einzubehalten. Die Bedienungsvorschriften sind durch den Mieter unbedingt einzuhalten. Bei Fahrzeugen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist ein sog. „2-Takt“ Gemisch in einem Mischverhältnis von 1:50 zu tanken. Das Fahrzeug darf nur mit dem vorgeschriebenen Kraftstoff betrieben werden (keinesfalls darf E10-Kraftstoff eingefüllt werden!). Auf die Helmpflicht und die Beleuchtungspflicht wird ausdrücklich hingewiesen.
3. Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben und muss vom Mieter nicht getankt zurückgegeben werden. Bei unüblicher Verschmutzung des Fahrzeuges ist der Vermieter berechtigt, eine Reinigungspauschale von 10,00 € einzubehalten.
4. Mit Rücksicht auf die beiden Vertragsteilen bekannten, außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkoholbeeinflussung zu fahren. Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke oder Wettkämpfe jeder Art zu benutzen. Fahrten ins Ausland sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
§3 Mietzeit und Zahlungsbedingungen
1. Mit Abschluss des Mietvertrages verpflichtet sich der Mieter zur Vorab-Zahlung der voraussichtlich vereinbarten Miete und der vereinbarten Kaution. Die Mietzeit wird zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich schriftlich vereinbart. Als Tagesmiete gilt der Zeitraum von 24 Stunden, beginnend mit der auf der Vorderseite des Mietvertrages angegebenen Anmietungszeit. Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters.
2. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer telefonisch mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Motorroller pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu zahlen. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
4. Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug mit Zubehör dem Vermieter in dessen Vermietstation innerhalb der Geschäftszeit in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag schriftlich getroffener Sondervereinbarungen. Bei Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeiten haftet der Mieter für Beschädigungen die bis zur offiziellen Rücknahme durch den Vermieter auftreten. Wird bei der Rückgabe ein Schaden am Fahrzeug festgestellt, den der Mieter bis dahin nicht gemeldet hat, ist der Vermieter berechtigt, den Schaden auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen. Soll der Motorroller dem Mieter zugestellt und/oder vom Vermieter zurückgeführt werden, sind die hierdurch anfallenden Kosten ebenfalls im Voraus durch den Mieter zu entrichten.
§4 Vorbestellung eines Mietfahrzeuges
Der Mieter kann zu Beginn des Mietvertrages eine Vorbestellung für ein Mietfahrzeug abgeben. Diese ist für den Vermieter nur dann verbindlich, wenn die Vorbestellung durch ihn schriftlich bestätigt oder ein verbindlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde und eine angemessene Anzahlung durch den Mieter, mindestens in Höhe eines Betrages von 20,00 € bzw. 30% der voraussichtlichen Mietkosten erfolgt ist. Falls der Besteller den Motorroller zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernimmt, ist er verpflichtet, dem Vermieter den Ausfallschaden zu ersetzen. Bei einer Stornierung der Buchung mindestens 28 Tage vor Mietbeginn wird die geleistete Anzahlung unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr von EUR 10,– zurückerstattet. Bei Stornierung bis 48 Std. vor Abholung verfällt die Anzahlung. Bei Stornierung weniger als 48 Std. vor dem Abholungtermin oder bei Nichtabholen des Fahrzeugs ist der komplette Mietpreis zu entrichten. Diesen kann der Vermieter nach seiner Wahl entweder konkret oder aber pauschal in der Form errechnen, dass als Ausfallschaden der Betrag geschuldet wird, der sich aus 85 % des Tagesgrundmietpreises errechnet, und zwar für jeden Tag der gem. wirksamer Bestellung vereinbarter Mietdauer. Bei pauschaler Schadensberechnung durch den Vermieter verbleibt dem Mieter die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
§5 Besondere Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, den Motorroller sowie Zubehör während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, der Einhaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges und Zubehör gegen Diebstahl und Einbruch. Das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter/Fahrer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere für Unbefugte nicht zugänglich sind.
§6 Technische Schäden
Da der angemietete Motorroller ein Gebrauchtfahrzeug ist, kann der Mieter im Falle eines technischen Defektes in keiner Form irgendwelche Regressansprüche an den Vermieter richten. Der Mieter ist nicht berechtigt, anderweitige Anmietungen von Kraftfahrzeugen im Namen des Vermieters zu tätigen. Sollte das Fahrzeug ausfallen und ein Ersatzfahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden können, ist der Mieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Auf Schadenersatz haftet der Vermieter nur bei Verschulden. Die bis dahin abgelaufene Mietzeit wird anteilig berechnet. Treten am Motorroller Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Eigenmächtige Reparaturen dürfen nicht durchgeführt werden.
§7 Schäden durch Unfall
1. Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietfahrzeug zur Folge hat, egal, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.
2. Bei jedem Unfallschaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei. Er hat Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und ein kurzes Unfallprotokoll (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) zu erstellen und der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen.
3. Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadenfalles durch der für den Motorroller abgeschlossenen Haftpflichtversicherung vorzugreifen.
4. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch über einen Unfall zu verständigen.
5. Bei Rückgabe des Motorrollers hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden dem Vermieter anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben sein sollten.
§8 Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nicht berechtigte Lenker
Überlässt der Mieter den Motorroller an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Motorrollers als Gesamtschuldner uneingeschränkt.
§9 Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers
Mieter und berechtigter Lenker haften bei Schäden bzw. Betriebsstörungen als Gesamtschuldner auf Schadenersatz, soweit der Vermieter von einem Dritten keinen Ersatz verlangen kann.
§10 Umfang des zu leistenden Schadensersatzes
Im Haftungsfalle haben Mieter und Lenker folgende Schäden als Gesamtschuldner zu ersetzen: a) Reparaturkosten, die nach Wahl des Vermieters für beide Teile verbindlich entweder durch ein von dem Vermieter auf Kosten des Mieters zu erstellenden Sachverständigengutachten ermittelt werden oder aber auch durch Rechnungsstellung seitens des Vermieters nachgewiesen werden. b) Den vollen Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. der Wiederbeschaffungszeit bei Totalschäden oder Diebstahl pauschal 2500 Euro. Beiden Parteien bleiben der Nachweis konkreter Weitervermietungsmöglichkeiten und damit der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens vorbehalten. c) Kosten der Fahrbereitmachung, Bergung und Rückführung, Sachverständigenkosten sowie technische merkantile Wertminderung. Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.
§11 Haftung des Vermieters
Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§12 Versicherungsschutz
Für die Fahrzeuge besteht eine Haftpflichtversicherung. Die Deckungssumme für die Haftpflichtversicherung beträgt 100Mio. € Pauschalabdeckung – bei Personenschäden12 Mio. € je geschädigte Person. Es besteht keine Voll- oder Teilkaskoversicherung. Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem Fahrzeug und Zubehör entstehen sowie für den Verlust des Fahrzeuges und Zubehör bis zum marktüblichen Wiederbeschaffungswert. Der Wiederbeshaffugswert wird puschal mit 2500 Euro beziffert. Die Haftung bezieht sich auf etwaige Abschleppkosten, Sachverständigenkosten und Mietausfall. Die Haftung trifft den Mieter auch dann, wenn der Schaden anlässlich der Überlassung an Dritte, einschließlich nach dem Mietvertrag zur Nutzung Berechtigter, entstanden ist.
§13 Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Eine eventuelle Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.